• Gehörlosigkeit sieht man nicht.

    Helfen Sie gehörlosen Kindern und Jugendlichen des taki mundo Instituts. Geben Sie ihnen eine Chance auf Bildung und Zukunft.

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  • Bilingualer Unterricht.

    Einziges Institut in Mexiko (Michoacán), das mexikanische Gebärden- UND Lautsprache unterrichtet.

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  • Individuelle Betreuung

    Unsere Schülerinnen und Schüler werden von qualifizierten Sonderpädagogen, Psychologen sowie einer Ohrenärztin betreut.

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Legate – sorgen Sie mit einem Testament vor


Ein Testament drückt Ihren Willen aus und gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihre letzten Wünsche respektiert und Ihr Vermögen nach Ihrem Tod so verwendet wird, wie Sie es für richtig halten. Mit einem Testament können Sie zudem Menschen berücksichtigen, die Ihnen besonders am Herzen liegen, oder auch Institutionen, denen Sie vertrauen und deren Werte und Arbeit Sie über Ihren Tod hinaus unterstützen möchten.

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, nach reiflicher Überlegung Ihre Gedanken, Wünsche und Bedürfnisse schriftlich festzuhalten. Es vermeidet Auseinandersetzungen unter den Erben und sorgt für eine rasche Erbteilung nach Ihrem Willen.

Ein eigenhändiges Testament können Sie einfach von Hand schreiben und Sie können es jederzeit ändern, ergänzen oder aufheben. Mit dem Beizug einer Urkundsperson (zum Beispiel eines Notars) können Sie auch ein öffentliches Testament erstellen. Wenn Ihr Testament aufgrund der Vermögensverhältnisse anspruchsvoll ist oder zu lang wird, geben Sie es einer Fachperson zur Durchsicht. Notare, Anwälte oder Vermögensberater sind auf solche Fragen spezialisiert.

Selbstverständlich können Sie Ihr Testament jederzeit wieder ändern und Ihren Wünschen anpassen. Dies ist besonders wichtig nach einschneidenden Änderungen in Ihrem Privatleben – sei dies die Geburt von Kindern, eine Heirat, Trennung, Scheidung oder auch bei einem Todesfall im näheren persönlichen Umfeld.

Damit Ihr Testament nach Ihrem Tod möglichst rasch gefunden wird, schreiben Sie am besten eine Anordnung im Todesfall, die Sie an das zuständige Zivilstandsamt Ihrer Wohngemeinde schicken. Darin können Sie beispielsweise festhalten, wer im Todesfall benachrichtigt werden soll, wie Sie bestattet werden möchten und wo Ihr Testament aufbewahrt wird.

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Wie auch immer Sie sich entscheiden…

…ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre Familie nach Ihren Wünschen und Vorstellungen zu berücksichtigen, und dazu die Sicherheit, Ihren Hinterbliebenen keinen Anlass zu Erbstreitigkeiten zu geben.

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihr frei verfügbares Vermögen nach Ihrer Vorstellung und Überzeugung einzusetzen und denjenigen Organisationen zukommen zu lassen, die im Sinne Ihrer Ideale und Werte sind.

Wer zu Lebzeiten in den eigenen Nachlass Ordnung bringt, kann sich umso unbesorgter seines Daseins erfreuen.

Wenn Sie selbst bestimmen möchten, wer was zu welchen Teilen erbt, ist ein Testament der einfachste Weg. Erbin kann auch jede Drittperson und Organisation werden. Voraussetzung: Sie bezeichnen diese Person oder Organisation ausdrücklich als Erbin. Man spricht dann von einem eingesetzten Erben. Im anderen Fall wird alles, was Sie an Werten zurücklassen, nach den Regeln des Gesetzes an die gesetzlichen Erben verteilt. Das Zivilgesetz nimmt dabei keine Rücksicht auf Ihre persönlichen Wünsche und Ihre ideellen Überzeugungen. Mit einem Testament ordnen Sie Ihren Nachlass und schaffen klare Erbschaftsverhältnisse unter den Angehörigen. Viele Ihrer persönlichen Absichten können nur erfüllt werden, wenn sie verbindlich und formgerecht festgelegt sind. Ein Testament ist auch für jene Personen wichtig, die in einer Partnerschaft ohne Trauschein leben, da der Konkubinatspartner kein gesetzlicher Erbe ist.

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Was das Gesetz vorsieht

Das Gesetz hat für den Fall, dass kein Testament vorhanden ist, vorgesorgt: Dann kommen nämlich die sogenannten gesetzlichen Erben zum Zug. Das sind Menschen, die in verwandtschaftlicher Bindung zur Erblasserin bzw. Erblasser stehen oder – beim Fehlen von näheren Verwandten und wenn kein Testament vorhanden ist – das Gemeinwesen (Kanton, Gemeinde). Gesetzliche Erben (nähere Verwandte) sind:

  • Die Blutsverwandten bis und mit großelterlichen Stamm (Kinder, Eltern, Geschwister etc.)
  • Der Ehepartner (immer)
  • Die Adoptivkinder (sind eigenen Nachkommen erbrechtlich gleichgestellt)

Was Sie mit einem Testament bewirken können

Mit einem Testament kann die Erblasserin oder der Erblasser Angehörige zusätzlich begünstigen oder andere Personen oder Institutionen als Erben einsetzen. Dadurch vermindern sich die Erbteile der gesetzlichen Erben. Wenn die Erblasserin oder der Erblasser Kinder, überlebende Eltern oder Ehepartner hat, kann er über seinen Nachlass nicht vorbehaltlos bestimmen. Denn einen Teil, den sogenannten Pflichtteil, kann er diesen nächsten Verwandten nicht ohne ihr Einverständnis entziehen. Nur über das, was nicht durch Pflichtteile gebunden ist, die sogenannte freie Quote, kann der Erblasser in seinem Testament abschließend verfügen.

Wenn Sie wünschen, dass jemand nicht als Erbe an Ihrer Erbschaft und in der Erbengemeinschaft teilnimmt, aber einen bestimmten Geldbetrag erhalten soll oder einen Gegenstand, so setzen Sie ein Legat aus. Sie bestimmen in Ihrem Testament das Vermächtnis und den Vermächtnisnehmer, z.B.

«Ich vermache taki mundo, einen Betrag von Fr. 20’000.–».

Vermächtnisse zugunsten einer gemeinnützigen Organisation

Ein Vermächtnis, in der Schweiz auch Legat genannt, ist rechtlich verbindlich. Vermächtnisse können erst nach dem Tod des Erblassers empfangen werden. Die Vermächtnisnehmerin hat gegenüber den Erben bzw. der Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Herausgabe des Legats.

Vermächtnisse oder Erbschaften zugunsten einer gemeinnützigen Organisation wie taki mundo sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit.

Eine gemeinnützige Organisation kann genau wie jede natürliche Person mit Geldbeträgen, Immobilien, Wertsachen, Kunstgegenständen, Versicherungsleistungen, einem Konto, einer Sammlung usw. begünstigt werden.

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Vermächtnisse zugunsten einer gemeinnützigen Organisation

Wenn Sie alleinstehend sind, handelt es sich um eine Situation, die eine besondere Betrachtung verdient. Mit «alleinstehend» werden Ledige, Geschiedene oder Verwitwete, die keine Nachkommen hinterlassen, bezeichnet. Jeder Erblasser, jede Erblasserin hat gesetzliche Erben. Bei der Verteilung der Hinterlassenschaft mittels eines Testamentes muss der Erblasser die Pflichtteile seiner Verwandten wahren. Dies sind die nächsten Angehörigen. Wenn die Eltern bereits gestorben sind, müssen keine Pflichtteile mehr beachtet werden. Geschwister, Grosseltern und weitere Verwandte haben kein Anrecht auf einen Pflichtteil. Sie sind frei, wen Sie unterstützen möchten.

Mit einem Testament nehmen Sie es in die Hand, nach Ihrem Ableben Freude zu bereiten, eine bleibende Erinnerung zu schenken und – das würde uns besonders freuen, taki mundo zu begünstigen.